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Vereinsatzung

§1 Name , Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen "Zeit Tanz Land Verein" ( nachfolgend genannt Verein ) und hat seinen Sitz in 69242 Rettigheim - Mühlhausen

2. Der Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben

 

1. Zweck des Vereins ist der Ausbau, die Pflege, Förderung und Erhaltung der zeitgenößischen Tanzkunst und Tanzkultur, außerhalb der städtischen Ballungsgebiete, im ländlichen Raum, speziell im Kraichgau. Er soll ein Publikum begeistern und bilden, welches zuvor wenig Möglichkeit hatte in Kontakt mit dieser Kunstform zu kommen. Er soll professionelle Tanzkunst für Erwachsene, Jugendliche und Kinder anbieten und durch Veranstaltungen, Workshops und Seminare kulturell bilden.

 

2. Der Verein ist eine Gemeinschaft, welche an der zeitgenößischen Tanzkunst interessiert ist und dessen Verbreitung in allen Bevölkerungsschichten etablieren möchte. Er ermöglicht den aktiven Mitgliedern Kunst zu fördern, zu sehen, und zu erleben.

Er handelt aus der Überzeugung, dass Tanzen für die geistige, körperliche und kulturelle Entwicklung des Menschen von unersetzbarem Wert ist. Für die Pflege und Förderung des Tanzes, in der Öffentlichkeit Verständnis und Mitarbeit zu erwirken, muss ein ständiges Bemühen sein.

 

3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

4. Der Verein will zur kulturellen Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen beitragen und die Befähigung zum sozialen und kulturellen Verhalten fördern. Durch Aufführungen, Seminare und Workshops soll das allgemeine Kunstverständnis sich entwickeln zu regionaler, überregionaler und nationaler Komunikation und Toleranz, künstlerische Inhalte betreffend.

 

5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

Gewährleistung von regelmäßigen Aufführungen im Bereich Tanz, auch spartenübergreifend mit Musik, Theater, Akrobatik und Zirkuskunst. Außerdem das Realisieren von Mit-mach-Workshops, Lehrgängen und Diskussions - / Gesprächsrunden, die neugierig machen sich mit dieser Kunstsparte auseinander zu setzen und sie näher kennenzulernen.

§3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der "Zeit Tanz Land Verein" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung

der Kunst und Kultur.

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§4 Mitgliedschaft

 

1. Dem Tanzverein gehören an:

a.) aktive Mitglieder

b.) fördernde Mitglieder

 

Aktive Mitglieder sind Erwachsene, Kinder und Jugendliche, die an Workshops und Veranstaltungen aktiv teilnehmen und bei deren Planungen, Auf-und Abbau und Durchführungen aktiv helfen.

Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben der Tanzevents ideell und materiell fördern.

 

2. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Mitunterzeichnung eines Erziehungsberechtigten.

Mit Aufnahme in den Verein werden Satzung und Vereinsbeschlüsse anerkannt.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

a.) Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich, er ist dem Verein schriftlich mitzuteilen.

b.) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen und gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen einen Ausschluss kann die Jahreshauptversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

c.) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge, Spenden und Sacheinlagen, die als Spenden zu werten sind, werden nicht zurückerstattet.

 

4. Das Mitglied erteilt dem Verein die Erlaubnis, Audio-, Video- und

Fotoaufnahmen in Zusammenhang mit den Vereinsaktivitäten von ihm anzufertigen und zu veröffentlichen, sowie seine persönlichen Daten digital zu speichern.

 

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder haben das Recht,

a.) an Veranstaltungen vergünstigt teilzunehmen,

b.) Anträge an den Vorstand und die Hauptversammlung zu stellen,

 

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet,

a.) die Ziele und Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen,

b.) das Vereinseigentum zu schonen und fürsorglich zu behandeln und für Schäden und Verluste, die durch unsachgemäße Behandlung am Vereinseigentum entstehen, aufzukommen.

 

3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die durch die Hauptversammlung festgesetzten Beiträge rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach der Zahlungs - Erinnerung zu entrichten.

 

4. Alle 2 Jahre wird der Vorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt / neu gewählt.

 

 

§6 Organe des Vereins

 

Organe des Tanzvereins sind:

a.) die Hauptversammlung

b.) der Vorstand.

 

 

§7 Die Hauptversammlung

 

1. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus den aktiven Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.

 

2. Zur Hauptversammlung wird mindestens zwei Wochen vorher schriftlich (per E- mail oder Postweg) unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden eingeladen.

 

3. Anträge bzw. Änderungen der Tagesordnung können schriftlich bis eine Woche vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.

 

4. Die Hauptversammlung leitet der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende des

Vorstandes.

 

5. Die Hauptversammlung ist ausschließlich zuständig für:

a.) Wahl der Vorstandsmitglieder und einem Kassenprüfer,

b.) Entgegennahme von Berichten,

c.) Genehmigung des Haushaltsplanes,

d.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

e.) Entlastung des Vorstandes,

f.) Beschlussfassung über Einspruchsfälle,

g.) Änderung der Satzung,

h.) Auflösung des Vereins.

 

6. In der Hauptversammlung sind stimmberechtigt alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, für Mitglieder unter dem 18. Lebensjahr erhalten die Eltern oder Erziehungsberechtigten eine Stimme.

 

7. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

 

§8 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden

  2. dem 2. Vorsitzenden

  3. dem Schriftführer

  4. dem Kassenwart

 

Ein Kassenprüfer gehört nicht dem Vorstand an und arbeitet unabhängig vom Vorstand.

 

2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, das Vorstandsamt bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.

 

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung, die des 2. Vorsitzenden.

 

4. Der Vorstand beschließt über laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit die Hauptversammlung nach der Satzung nicht zuständig ist. Ihm obliegen unter anderem die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

 

6. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.

 

7. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, aus den Reihen der Mitglieder einen Ersatzmann bis zur nächsten Hauptversammlung zu bestellen.

 

 

§9 Satzungsänderungen

 

1. Eine Änderung dieser Satzung bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen.

 

2. In der Einladung zur Hauptversammlung ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.

 

 

§10 Auflösung

 

Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Es muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, welcher auf der Tagesordnung der Einladung zur Hauptversammlung steht.

Das Vermögen wird gemäß § 3 Abs.4 verwendet.

 

 

§12 Inkrafttreten

 

Vorstehende Fassung der Satzung wurde den Mitgliedern am 22.04.19 vorgelegt und mit

den am 24.04.19 vorgeschlagenen Änderungen einstimmig, ohne Gegenstimmen

angenommen.

Rettigheim, den 24.04.2019

gez. 1. Vorsitzende Crystal Schüttler

 

gez. 2. Vorsitzender Dirk Käsmacher

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