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Satzung des Zeit Tanz Land e.V.

Rettigheim, den 05.06.2021

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr  

 

1.        Der Verein führt den Namen "Zeit Tanz Land e.V." ( nachfolgend genannt Verein ) und hat seinen Sitz in der                                     Schönbornstraße 1a in 69242 Mühlhausen – Ortsteil Rettigheim.

2.        Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

3.        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

 

§2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben 

 

1.         Zweck des Vereins ist der Ausbau, die Pflege, Förderung und Erhaltung der   zeitgenössischen Tanzkunst und Tanzkultur, außerhalb der städtischen   Ballungsgebiete, im ländlichen Raum, speziell im Raum Kraichgau. Er soll ein Publikum begeistern und bilden, welches zuvor wenig Möglichkeit hatte in Kontakt mit dieser Kunstform zu kommen. Er soll professionelle Tanzkunst für Erwachsene, Jugendliche und Kinder anbieten und durch Veranstaltungen, Workshops und Seminare kulturell bilden.

 

2.         Der Verein ist eine Gemeinschaft, welche an der zeitgenössischen Tanzkunst interessiert ist und dessen Verbreitung in allen Bevölkerungsschichten etablieren möchte. Er ermöglicht den aktiven Mitgliedern Kunst zu fördern, zu sehen, und zu erleben. Er handelt aus der Überzeugung, dass Tanzen für die geistige, körperliche und kulturelle Entwicklung des Menschen von unersetzbarem Wert ist. Für die Pflege und Förderung des Tanzes, in der Öffentlichkeit Verständnis und Mitarbeit zu erwirken, muss ein ständiges Bemühen sein. 

 

3.         Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. 

 

4.        Der Verein will zur kulturellen Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen beitragen und die Befähigung zum sozialen und kulturellen Verhalten fördern. Durch Aufführungen, Seminare und Workshops soll das allgemeinen Kunstverständnis sich entwickeln zu regionaler, überregionaler und nationaler Kommunikation und Toleranz, künstlerische Inhalte betreffend. 

 

5.        Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gewährleistung von regelmäßigen Aufführungen im Bereich Tanz, auch spartenübergreifend mit Musik, Theater, Akrobatik und Zirkuskunst. Außerdem das Realisieren von Mit-mach-Workshops, Lehrgängen und Diskussions - / Gesprächsrunden, die neugierig machen sich mit dieser Kunstsparte auseinander zu setzen und sie näher kennenzulernen.

 

§3 Gemeinnützigkeit 

 

1.         Der "Zeit Tanz Land Verein" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts                      „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 

 

2.        Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

3.       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine                            Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

4.        Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische             Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die                               Förderung der Kunst und Kultur.

 

5.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe              Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§4 Mitgliedschaft 

1.         Dem Tanzverein gehören an: 

           a.) aktive Mitglieder 

           b.) fördernde Mitglieder 

          

Aktive Mitglieder sind Erwachsene, Kinder und Jugendliche, die an Workshops und Veranstaltungen aktiv teilnehmen und bei deren Planungen, Auf-und Abbau und Durchführungen aktiv helfen. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben der Tanzevents ideell und materiell fördern.

 

2.        Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen  Antrages beim Vorstand, der über die Aufnahme                     entscheidet. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Mitunterzeichnung eines Erziehungsberechtigten. Mit                 Aufnahme in den Verein werden Satzung und Vereinsbeschlüsse anerkannt. 

 

3.       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

          a.)  Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich, er ist dem Verein schriftlich mitzuteilen. 

          b.) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen und gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen              des Vereins schädigen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen einen Ausschluss kann die                                          Jahreshauptversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. 

          c.) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge, Spenden und                              Sacheinlagen, die als Spenden zu werten sind, werden nicht zurückerstattet. 

 

4.        Das Mitglied erteilt dem Verein die Erlaubnis, Audio-, Video- und Fotoaufnahmen in Zusammenhang mit den                                 Vereinsaktivitäten von ihm anzufertigen und zu veröffentlichen, sowie seine persönlichen Daten digital zu speichern. 

 

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

 

1.        Alle Mitglieder haben das Recht, 

           a.) an Veranstaltungen vergünstigt teilzunehmen, 

           b.) Anträge an den Vorstand und die Hauptversammlung zu stellen,

 

2.       Alle Mitglieder sind verpflichtet, 

           a.) die Ziele und Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins                      durchzuführen, 

          b.) das Vereinseigentum zu schonen und fürsorglich zu behandeln und für Schäden und Verluste, die durch                                         unsachgemäße Behandlung am Vereinseigentum entstehen, aufzukommen. 

 

3.         Alle Mitglieder sind verpflichtet, die durch die Hauptversammlung festgesetzten Beiträge rechtzeitig innerhalb von zwei              Wochen nach der Zahlungs - Erinnerung zu entrichten.

 

4.        Alle 2 Jahre wird der Vorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt / neu gewählt. 

 

 

§6 Organe des Vereins 

 

            Organe des Tanzvereins sind:                               

            a.) die Hauptversammlung 

           b.) der Vorstand. 

 

 

§7 Die Hauptversammlung 

 

1.         Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus den aktiven Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.

 

2.         Die Hauptversammlung findet in einem jährlichen Turnus im Frühjahr statt. In dieser Versammlung wird entschieden,                  ob es eine weitere Vollversammlung im Herbst benötigt. Weitere kleinere Versammlungen zum Definieren bestimmter                  Vorhaben sind möglich, jedoch an die aktuellen Gegebenheiten angepasst und nicht zwingend notwendig. Aktuelle                      Anliegen und Neuigkeiten werden den Mitgliedern vom Vorstand per Email mitgeteilt.

 

3.        Zur Hauptversammlung wird mindestens zwei Wochen vorher schriftlich (per E-  mail oder Postweg) unter Angabe der               Tagesordnung vom Vorsitzenden eingeladen. 

 

4.        Anträge bzw. Änderungen der Tagesordnung können schriftlich bis eine Woche vor der Hauptversammlung beim                         Vorsitzenden eingereicht werden. 

 

5.        Die Hauptversammlung leitet der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende des 

          Vorstandes. 

 

6.        Die Hauptversammlung ist ausschließlich zuständig für: 

          a.) Wahl der Vorstandsmitglieder und einem Kassenprüfer, 

          b.) Entgegennahme von Berichten, 

          c.) Genehmigung des Haushaltsplanes, 

          d.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, 

          e.) Entlastung des Vorstandes, 

          f.) Beschlussfassung über Einspruchsfälle, 

          g.) Änderung der Satzung, 

          h.) Auflösung des Vereins. 

 

7.        In der Hauptversammlung sind stimmberechtigt alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, für Mitglieder unter               dem 18. Lebensjahr erhalten die Eltern oder Erziehungsberechtigten eine Stimme. 

 

8.        Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen  ist. Bei Beschlussfassung entscheidet

           die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass von                   dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. 

 

 

§8 Der Vorstand 

 

1.  Der Vorstand besteht aus: 

  1. dem 1. Vorsitzenden 

  2. dem 2. Vorsitzenden 

  3. dem Schriftführer 

  4. dem Kassenwart

           

Ein Kassenprüfer gehört nicht dem Vorstand an und arbeitet unabhängig vom Vorstand. 

 

2.        Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder   ist allein vertretungsberechtigt. Im                   Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende    verpflichtet, das Vorstandsamt bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben. 

 

3.        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher                      Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen

           Verhinderung, die des 2. Vorsitzenden. 

 

4.        Der Vorstand beschließt über laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit die Hauptversammlung nach der                               Satzung nicht zuständig ist. Ihm obliegen unter anderem die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der             Vereinsbeschlüsse. 

 

6.         Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. 

 

7.         Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das              Recht, aus den Reihen der Mitglieder  einen Ersatzmann bis zur nächsten Hauptversammlung zu bestellen.

 

 

§9 Satzungsänderungen 

 

1.      Eine Änderung dieser Satzung bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der                                      Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. 

 

2.      In der Einladung zur Hauptversammlung ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung in der                                     Tagesordnung bekannt zu geben. 

 

§10 Auflösung 

 

Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Es muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, welcher auf der Tagesordnung der Einladung zur Hauptversammlung steht. Das Vermögen wird gemäß § 3  Abs.4 verwendet. 

 

 

 

§12 Inkrafttreten 

 

Vorstehende Fassung der Satzung wurde den Mitgliedern am 05.06.21 vorgelegt und mit 

den am 05.06.21 vorgeschlagenen Änderungen einstimmig, ohne Gegenstimmen 

angenommen. 

Gezeichnet:

1. Voständin Crystal Schüttler

2. Vorstand Dirk Käsmacher

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25. Oktober

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Einlass 19:45 Uhr / Beginn 20:00 Uhr

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Abendkasse:

Reguläres Ticket Erwachsene 22 €

Ermäßigtes Ticket Erwachsene 19 €

Ticket Vereins-Mitglieder ZTL e.V. 10 €

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